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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 11 S 37.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 11 S 37.15 (https://dejure.org/2015,35063)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2015 - 11 S 37.15 (https://dejure.org/2015,35063)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 11 S 37.15 (https://dejure.org/2015,35063)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2012 - 18 B 932/12

    Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 11 S 37.15
    Der ausdrücklich erst mit dem Antrag vom 18. November 2014 geltend gemachte Aufenthaltszweck nach § 21 AufenthG war entgegen der Beschwerde auch im Zusammenhang mit den Angaben des Antragstellers bei dessen persönlicher Vorsprache am 16. Juli 2013 jedenfalls nicht offenkundig (vgl. zur Auslegung: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. November 2012 - 18 B 932/12 -, zitiert nach juris, dort Rn. 14, 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - 11 S 29.15

    Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten bzw. aufgrund der Geburt eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 11 S 37.15
    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 - OVG 11 S 29.15 -, zitiert nach juris, Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, zitiert nach juris, Rn. 12, 26).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 11 S 37.15
    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 - OVG 11 S 29.15 -, zitiert nach juris, Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, zitiert nach juris, Rn. 12, 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die

    Ein Ausländer ist regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - OVG 11 S 37.15 - juris Rn. 8).
  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 17477/17

    Verlängerung der familiären Aufenthaltserlaubnis; unterbrochene Ehebestandszeit;

    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - InfAuslR 2016, 417; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2015 - OVG 11 S 29.15 - juris - und Beschl. v. 28.10.2015 - OVG 11 S 37.15 - juris -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2017 - 11 S 27.17

    Erteilung eines Aufenthaltstitels nur im Rahmen des jeweiligen Aufenthaltszwecks

    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2015 - OVG 11 S 37.15 -, zitiert nach juris, Rn. 8 m.w.N.).
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OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2015 - 11 S 37.15 (https://dejure.org/2015,83487)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2015 - 11 S 37.15 (https://dejure.org/2015,83487)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 11 S 37.15 (https://dejure.org/2015,83487)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2012 - 18 B 932/12

    Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2015 - 11 S 37.15
    Der ausdrücklich erst mit dem Antrag vom 18. November 2014 geltend gemachte Aufenthaltszweck nach § 21 AufenthG war entgegen der Beschwerde auch im Zusammenhang mit den Angaben des Antragstellers bei dessen persönlicher Vorsprache am 16. Juli 2013 jedenfalls nicht offenkundig (vgl. zur Auslegung: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. November 2012 - 18 B 932/12 -, zitiert nach juris, dort Rn. 14, 16).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2015 - 11 S 37.15
    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 - OVG 11 S 29.15 -, zitiert nach juris, Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, zitiert nach juris, Rn. 12, 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - 11 S 29.15

    Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten bzw. aufgrund der Geburt eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2015 - 11 S 37.15
    Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 - OVG 11 S 29.15 -, zitiert nach juris, Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, zitiert nach juris, Rn. 12, 26).
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